Die gesetzliche Haftung der Umzugsfirmen ist mit 620,- Euro auf Zeitwertbasis je Kubikmeter Umzugsgut begrenzt.
Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass die Möglichkeit zum Abschluss einer UMZUGSTRANSPORT-Versicherung von den Umzugsfirmen angeboten werden kann.
Bei der Umzugstransport-Versicherung ist der Gesamtwert Ihres Haushaltes zum Wiederbeschaffungswert versichert. Die Höhe des Gesamtwertes kann sich aus der Versicherungssumme Ihrer Hausratversicherung ergeben.
Wir empfehlen - zur Vermeidung einer Unterversicherung - aber mindestens 650,- Euro Versicherungssumme je Quadratmeter Wohnfläche (inkl. Keller, Garage etc.). Der Versicherungsschutz ist über die KRAVAG SVG Freiburg gedeckt.
Bei Fragen zu diesem Thema können Sie uns selbstverständlich auch gerne anrufen 0049 7221 278480 oder per email info(at)withexpress(dot)de bzw. per Kontaktformular kontaktieren.
Der Frachtführer (im folgenden Umzugsfirma genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Die Umzugsfirma haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Die Haftung der Umzugsfirma wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR 620,- je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung der Umzugsfirma auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Haftet die Umzugsfirma wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Hat die Umzugsfirma Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen.
Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Die Umzugsfirma/Umzugsfirmen ist/sind von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfirst auf Umständen beruht, die die Umzugsfirma / Umzugsfirmen auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Die Umzugsfirma ist von ihrer Haftung befreit, soweit der Verlust oder Beschädigung auf eine der folgende Gefahren zurückzuführen ist:
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Die Umzugsfirma kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des, Empfängers gegen die Umzugsfirma wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die die Umzugsfirma vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute der Umzugsfirma erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführende Umzugsfirma), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während des Umzuges durch ihn entstanden ist.