(bei Nichtbeachtung kann die Leistungspflicht der Versicherer entfallen)
1. Güter sofort auf Schäden untersuchen
Schon bei Verdacht eines Schadens den Empfang nur unter Vorbehalt (z.B. auf dem Frachtdokument) mit Angabe des vermuteten Schadens quittieren. Der Schaden ist hinreichend deutlich zu machen. Eine allgemeine Vorbehaltsannahme, z.B. Stempelaufdruck, genügt nicht.
Bei Gütern in Containern sicherstellen, dass Container und Schlösser oder Siegel durch Verantwortliche des Umzugsunternehmens oder den Frachtführer geprüft werden. Falls Container beschädigt oder Schlösser oder Siegel aufgebrochen sind oder fehlen oder von Frachtdokumenten abweichen, Empfang nur unter Vorbehalt mit Angaben des vermuteten Schadens bescheinigen und beschädigte oder falsche Schlösser aufbewahren.
2. Zustand des Gutes bei Entdeckung des Schadens bis zur gemeinsamen Schadensfeststellung nicht verändern, d.h. das Auspacken sofort einstellen und Verpackungsmaterial nicht entfernen.
3. Ersatzansprüche sicherstellen:
Reklamationsfristen der Umzugsfirmen einhalten. Sofort schriftlich haftbar machen, da es sich um Ausschlussfristen handelt. Umzugsfirma/Möbelspedition, Zollbehörden
Schriftliche Haftbarmachung
Bei Umzugsgütern gilt:
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist bei der Erstattung der Schaden-zeige folgendes zu beachten:
Pauschale Schadenanzeigen genügen keinesfalls.
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger der Umzugsfirma die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadenanzeige kann auch mit Hilfe eine telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung..
Bei Sendungen nach bzw. von Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind die in dem betreffenden Land gültigen Reklamationsfristen zu beachten.
4. Wird der Schaden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland festgestellt, so ist die Umzugsfirma und/oder der Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen.
Wird im Ausland ein Schaden über EUR 1500,00 festgestellt, so ist der zuständige Havarie-Kommissar unverzüglich mit der Besichtigung zu beauftragen. War kein Versicherungszertifikat ausgefertigt, so muss der Havarie-Kommissar beim Versicherer oder der Umzugsfirma erfragt werden. Über die Schadensfeststellung hinaus ist der Havarie-Kommissar nicht ermächtigt, Erklärungen mit Wirkung für die Versicherer abzugeben oder entgegenzunehmen.
5. Vollständige Schadenunterlagen sind beim Versicherer einzureichen, insbesondere
Zur schnellen und reibungslosen Schadenabwicklung diese Schadenunterlagen unverzüglich einreichen, spätestens jedoch rechtzeitig vor Ablauf eventueller Ausschluss-und/oder Verjährungsfristen für Ersatzansprüche gegen Dritte, gemäß Ziffer 3
6. In Havarie-Grosse-Fällen den vollständig ausgefüllten Havarie-Grosse-Verpflichtungsschein zur Gegenzeichnung vorlegen.
7. Für den Fall, dass eine Transportversicherung eingedeckt wurde, ist im Schadenfall das Original des Versicherungszertifikates dem Versicherer einzureichen.
8. Nach Ablauf von 15 Monaten seit Beendigung der Versicherung erlischt der Entschädigungsanspruch.
(Dieser Ratgeber steht Ihnen auch als Download zur verfügung.)